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Der Schüler kann im Rahmen des „Begleitetes Fahren ab 17“ keine Doppelklasse (z. B. Klasse B und A) erwerben, nur Klasse B oder BE. Klasse A müsste er später (mit 17½ Jahren) erwerben. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson(en) bereits angegeben werden.
Der Schüler darf im Alter von 16½ Jahren die Ausbildung Klasse B / BE beginnen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich. Die Ausbildungsinhalte entsprechen der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung und Einen Monat vor dem 17. Geburtstag darf die praktische Prüfung abgelegt werden.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Schüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht im Ausland!
Der junge Fahrer hat die Auflage, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung zu fahren.
Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein; diese Klassen dürfen ohne Begleitung gefahren werden, weil der junge Fahrer das Mindestalter für diese Klassen bereits er reicht hat.
Auch beim „Begleiteten Fahren ab 17“ beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung die Probezeit.
Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18 Lebensjahres). Die Begleitperson(en) ist dort ebenfalls eingetragen.
Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, weil die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält.
Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen Kartenführer schein.
Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger nach dem 18. Geburtstag noch max. 3 Monate mit der Prüfungsbescheinigung fahren, dann auch ohne Begleitung!
Der junge Fahrer muss mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Es macht Sinn, mehrere Personen anzugeben, da eine Person evtl. zeitlich nicht immer verfügbar sein kann. Als Begleitperson müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden, die angegebenen Personen müssen aber die folgenden Anforderungen erfüllen.
Die begleitende Person
- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, (Fahrerfahrungen)
- darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als 1 Punkten belastet sein. (Zuverlässigkeit)
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
- unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines „Hilfsfahrlehrers“. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.
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Aufgaben der begleit Person
- Ansprechpartner für den jungen Fahrer
- Soll Sicherheit beim Fahren vermitteln
- Kann vor Fahrtantritt oder auch während der Fahrt notwendige Ratschläge erteilen.
Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird von der Fahrschule durchgeführt.
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