Fahrschule Euro Drive

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Fahreignungs-
Bewertungssystem

Fahreignungs-Bewertungssystem
Fahreignungsregister (FAER)

Erst denken, dann lenken!

Was bedeutet eigentlich das Fahreignungs-Bewertungssystem?

Allgemeines:

Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER).
Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

FsED der Fahrschule EURO Drive

Gesetzliche Grundlage:

Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).

Registerinhalt:

Als Voraussetzung für eine Punktwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem muss zum einen eine Auflistung der Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV vorliegen sowie bei Ordnungswidrigkeiten zum anderen die verhängte Geldbuße mindestens 60 Euro betragen.

Punktbewertung:

Hiernach werden die eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt (§ 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)):

Punkte Bewertung
3 Punkt Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.
2 Punkt Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.
1 Punkt Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

Tilgung der Punkte:

Die im FAER seit dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen getilgt (§ 29 StVG). Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.
Für Eintragungen im FAER gelten die Tilgungsfristen, eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) gibt es ab dem 01.05.2014 nicht mehr.

Überliegefrist:

Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAER eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte "Tattagsprinzip" seine Anwendung.

Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

Tilgungsfristen:

Zuwiderhandlung Tilgungsfrist FAER
Schwere
Ordnungswidrigkeiten
mit 1 Punkt Punkt: 2 Jahre und 6 Monate*
Besonders schwerwiegende
Ordnungswidrigkeiten
mit 2 Punkten Punkten: 5 Jahre
Straftaten ohne
Entziehung der Fahrerlaubnis
mit 2 Punkten Punkten: 5 Jahre
Fahreignungsseminar einmal alle 5 Jahre
Straftaten mit
Entziehung der Fahrerlaubnis
mit 3 Punkten Punkten: 10 Jahre
* bei Ordnungswidrigkeiten, die nur aufgrund eines Fahrverbotes im FAER gespeichert werden (§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG), ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen.

Maßnahmen:

Punktestand Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde

1 bis 3
Vormerkung

Vormerkung (keine Maßnahmen)

4 bis 5
Ermahnung

Ermahnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit der möglichkeit einen Punkt abzubauen)

6 bis 7
Verwarnung

Verwarnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, keine Punktabbau)

8 und mehr
Entziehung

Entziehung der Fahrerlaubnis


Auskunft über den Punktestand

Aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfassten Entscheidung(en) und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname(n), Geburtsort) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (§ 30 Abs. 8 StVG) an das Fahreignungsregister- 24932 Flensburg, zu richten. Als Identitätsnachweis werden bei schriftlichem Auskunftsersuchen anerkannt:

  • 1.die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
  • 2.die amtlich Beglaubigte Ablichtung des Personalausweis, des Passes oder des behördlichen Dienstausweises.
Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.

Punktabbau:

Für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte für den Betroffenen im FAER eingetragen sind. Für die Gewährung des Punktabzuges ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.

 zum FES Seminar (Punktabbau)







Adressen
Fahrschule EURO Drive
zwei mal in Halle (Saale)

 Alte Heerstraße 154
06132 Halle (Saale)
 Kleine Klausstraße 14
06108 Halle (Saale)


Öffnungszeiten

 Alte Heerstraße 154
 Termine nach Vereinbarung
Tel.: 0172 3433583
 Kleine Klausstraße 14
Mo.  15.00 bis 18.00 Uhr
Do.  15.00 bis 17.00 Uhr
Tel.: 0160 92321785

 

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